Besuchsbegleitung & Scheidungsberatung
Besuchsbegleitung & Scheidungsberatung in der Steiermark
TG Therapeutische Gemeinschaft Betriebs GmbH
Unser Ziel ist es, Kindern, die von Trennung oder Scheidung betroffen sind, guten Kontakt zu beiden Elternteilen zu ermöglichen. Außerdem beraten wir Eltern, die in einem Scheidungsprozess stecken, über ihre Rechte und Pflichten im Sinne des Kindeswohls.
Besuchsbegleitung
Mit der Besuchsbegleitung kann der Kontakt zum Kind weiter aufrecht gehalten oder wieder hergestellt werden. Wir bieten einen geschützten Rahmen, um die Beziehung zwischen Kind und besuchsberechtigtem Elternteil aufzubauen und zu stabilisieren. Die Besuchsbegleitung achtet zum Wohl des Kindes auf einen respektvollen Umgang. Beide Elternteile werden darin unterstützt, die Besuchsregelung in Zukunft eigenverantwortlich zu übernehmen und gemeinsam Wege zu finden, ihr Kind mit den veränderten Lebensumständen vertraut zu machen.
Nach einem Erstgespräch mit beiden Eltern (dieses kann auch getrennt stattfinden), werden die Eckpunkte abgesteckt. Regeln, Rechte und Pflichten während der gesamten Besuchsbegleitung werden erklärt und Termine vereinbart. Der erste Termin dient dem gegenseitigen Kennenlernen. Während der Besuchsbegleitung kommt es nach Möglichkeit zu keiner Begegnung zwischen den beiden Eltern. Die Kontakte finden in kindergerechten Räumen der TG Therapeutischen Gemeinschaft Betriebs GmbH statt.
Scheidungsberatung
Im Kindschaftsrecht des österreichischen Familienrechts sind die Rechte und Pflichten von Vätern und Müttern festgelegt. So ist für jede einvernehmliche Scheidung §95 Abs. 1a AußStrG eine Bescheinigung über ein Beratungsgespräch hinsichtlich „der spezifisch aus der Scheidung resultierenden Bedürfnisse der Kinder“ vorzulegen. Die Bescheinigung benötigen sämtliche ScheidungskandidatInnen.
Alle Paare in Österreich, die eine einvernehmliche Scheidung anstreben, sind gesetzlich dazu verpflichtet, Elternberatung in Anspruch zu nehmen. Bei strittiger Scheidung besteht eine solche allgemeine gesetzliche Verpflichtung zwar nicht, das Pflegschaftsgericht hat aber nach § 107 Abs. 3 AußStrG die Möglichkeit, den Eltern eine Beratung im Sinn des § 95 Abs. 1a AußStrG (oder auch eine umfassendere) aufzutragen.